Rechtsprechung
   LSG Rheinland-Pfalz, 06.01.1993 - L 6 Sb 82/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,16838
LSG Rheinland-Pfalz, 06.01.1993 - L 6 Sb 82/92 (https://dejure.org/1993,16838)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.01.1993 - L 6 Sb 82/92 (https://dejure.org/1993,16838)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. Januar 1993 - L 6 Sb 82/92 (https://dejure.org/1993,16838)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,16838) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kostentragung; Gerichtskosten; Untätigkeitsklage; Rechtsanwaltsgebühren; Außergerichtlich; Kosten; Verwaltungsträger; Hilfsmittel; EDV; Programmumstellung; Verspätung; Zurückstellung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • LSG Niedersachsen, 31.05.2001 - L 8 B 105/01

    Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit einer Untätigkeitsklage;

    Der erkennende Senat geht mit der herrschenden Meinung (Bundesverwaltungsgericht vom 15. November 1974 - VII C 57.12 - Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 6; LSG Hessen vom 21. Dezember 1992 - L 5 B 42/92 -, Breithaupt 1993, 606; LSG Rheinland-Pfalz vom 6. Januar 1993 - L 6 SB 82/92 -, Breithaupt 1993, 439; LSG Bremen vom 18. Juli 1997 - L 2 BR 33/96 -, NZS 1998, 151, sa Senatsbeschlüsse vom 6. Januar 1994 - L 8 S (V) 235/93 -, 23. Februar 1994 - L 8 S (Ar) 6/94 - und zuletzt vom 5. März 2001 - L 8 B 350/00 AL -) davon aus, dass bei Erledigung einer Untätigkeitsklage grundsätzlich die Kosten in der Regel der Beklagten zur Last fallen, wenn der Kläger nach den ihm bekannten Umständen mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2003 - L 8 B 14/03

    Rentenversicherung

    Bei einer Untätigkeitsklage fallen die Kosten nach herrschender Meinung in der Regel der Beklagten zur Last, wenn bei Klageerhebung die in § 88 SGG gesetzte Frist ohne zureichenden Grund abgelaufen war und der Kläger nach den ihm bekannten Umständen mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, § 193, 7. Aufl., Rdnr. 13 c; LSG Bremen, Beschluss vom 15.11.1985 - L 5 BR 13/85 -, Breithaupt 1987, 523; LSG Hessen, Beschluss vom 21.12.1992 - L 5 B 42/92 -, Breithaupt 1993, S. 606; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.01.1993 - L 6 Sb 82/92 -, Breithaupt 1993, 439).
  • SG Konstanz, 09.01.2013 - S 3 SO 3704/11

    Umdeutung eines wegen Verfristung unzulässigen Widerspruchs

    Danach fallen die Kosten in der Regel dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger nach den ihm bekannten Umständen mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte (BVerwG, Beschluss vom 15. November 1974 - VII C 57.12 -, Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 6; HessLSG, Beschluss vom 21. Dezember 1992 - L 5 B 42/92 -, Breithaupt 1993, 606; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Januar 1993 - L 6 SB 82/92 -, Breithaupt 1993, 439; LSG Bremen vom 18. Juli 1997 - L 2 BR 33/96-, NZS 1998, 151; Leitherer, a. a. O., Rdnr. 13 c).
  • SG Koblenz, 19.12.2002 - S 12 KR 139/02
    Dies bedeutet zugleich, dass die Behörde das Kostenrisiko einer Untätigkeitsklage dadurch abwenden kann, dass sie vor Ablauf der Frist bzw nach dem jeweiligen Verfahrensstand dem Antragsteller bzw dem Widerspruchsführer eine Zwischennachricht über die Verzögerte Bearbeitung gibt, in der zutreffende "zureichende" Gründe genannt sind, die Anlass für eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 88 Abs. 1 S 2 SGG bilden können (vgl LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6.1.1993 - L 6 SB 82/92 - und Beschluss vom 28.8.1995 - L 4 SB 38/95 -), oder der Betroffene aus sonstigem Verwaltungshandeln erkennen kann, dass und warum noch nicht mit einer Entscheidung zu rechnen ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht